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Gerüstfreigabe und Prüfprotokoll: Was die DGUV Information 201-011 vom Gerüstersteller verlangt

BauByte Team
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Gerüstbauer mit Helm und Warnweste steht vor einem eingerüsteten Neubau und füllt ein Prüfprotokoll auf einem Klemmbrett aus

Nach der Montage muss der Gerüstersteller das Gerüst durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion prüfen lassen (§ 14 Abs. 1 BetrSichV). Erst danach wird gekennzeichnet, erst dann geht das Gerüst an den Nutzer. Die DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten" (Ausgabe Januar 2023) konkretisiert, was dabei zu prüfen, zu dokumentieren und zu übergeben ist – und stellt in Anhang 7.3 eine fertige Vorlage bereit.

Klingt einfach. In der Praxis kursieren zu genau diesem Vorgang mehr Halbwahrheiten als zu fast jedem anderen Thema im Gerüstbau: von der angeblichen „Prüfung nach DGUV V38" über Aufbewahrungsfristen von drei Monaten, drei oder fünf Jahren bis zum vermeintlich erlöschenden Versicherungsschutz. Dieser Beitrag arbeitet mit der Primärquelle.


Drei Rollen, die nicht dasselbe sind

Die Fassung 2023 unterscheidet sauber zwischen drei Personen. Wer die Begriffe vermischt, dokumentiert am Ende die falsche Unterschrift.

RolleAufgabeRechtsgrundlage
Fachkundige Person des GerüsterstellersMontageanweisung und Plan für den Gebrauch erstellen, Auf-, Um- und Abbau beaufsichtigenTRBS 2121-1 Abschnitt 4.2.7
Zur Prüfung befähigte PersonRegelkonformen Zustand beurteilen und das Gerüst für die Nutzung freigeben§ 3 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203
Qualifizierte Person (beim Gerüstnutzer)Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle vor der Nutzung§ 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV, TRBS 2121-1 Abschnitt 2.9

Zum Personenkreis der zur Prüfung befähigten Person zählt die 201-011 unter anderem Gerüstbau-Montageleiter, Gerüstbaumeister, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer und geprüfte Poliere sowie Personen im Bau-Handwerk mit den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Gerüstbau.

Zwei Punkte, die in der Praxis oft falsch verstanden werden:

  • Fachkundige Person und befähigte Person dürfen dieselbe sein – aber nur, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Prüfung besitzt. Es können auch zwei verschiedene Personen sein.
  • Die zur Prüfung befähigte Person kann eine des Erstellers oder eine des Nutzers sein. Die Prüfung nach Fertigstellung veranlasst allerdings der Ersteller.

Was geprüft wird

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Aufbau- und Verwendungsanleitung, des Plans für den Auf-, Um- und Abbau sowie des Plans für den Gebrauch. Die 201-011 gliedert sie in drei Blöcke:

Verwendete Bauteile – Beschaffenheit (augenscheinlich unbeschädigt), Kennzeichnung von Rohren, Kupplungen und Systembauteilen, Maße wie Belagbohlen und Rohrwanddicken.

Standsicherheit – Tragfähigkeit des Untergrundes und der Anhängepunkte, Verankerung, Tragsystem, Abstände von Ständern, Abhängungen, Konsolen und Auslegern, Verankerungsraster, Verbände und Aussteifungen, Exzentrizitäten, Spindellängen, Schiefstellungen, Toleranzen.

Arbeits- und Betriebssicherheit – Kennzeichnung der Breiten- und Lastklasse, Seitenschutz, Aufstiege, Eckausführung, Vollständigkeit und Auflagerung der Beläge, Abstand zwischen Bauwerk und Belagkante, Ausbildung der Beläge in Abhängigkeit von der Absturzhöhe, Schutzwand im Dachfanggerüst.

Ein Detail aus der Vorlage, das häufig übersehen wird: Die Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn keine Mängel vorhanden sind. Ein „Plakette dran, Restpunkte kommen morgen" ist keine zulässige Reihenfolge. Nicht fertiggestellte Bereiche sind abzugrenzen und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen.


Die drei Dokumente – und warum sie eines sein dürfen

1. Prüfprotokoll

Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. Muster: Anhang 7.3 der 201-011.

2. Kennzeichnung

Nach Fertigstellung und Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stelle zu kennzeichnen, sinnvollerweise am Zugang. Mindestangaben:

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Erstellers
  • Gerüstbauart
  • Last- und Breitenklasse
  • Angaben über eine eventuelle Nutzungsbeschränkung
  • Warnhinweise
  • Datum der Prüfung

3. Plan für den Gebrauch

Der Gerüstersteller stellt ihn zur Verfügung; er wird nach Fertigstellung an die auftraggebende Person beziehungsweise den Gerüstnutzer übergeben. Inhalt:

  • Name und Anschrift des Gerüsterstellers
  • Last- und Breitenklassen
  • Gerüstbauart
  • Art, Anzahl und Lage der Zugänge
  • Verwendungsbeschränkungen

Die 201-011 erlaubt ausdrücklich, alle drei in einem Dokument zusammenzufassen. Dieses Dokument soll witterungsgeschützt für die Dauer der Standzeit am Treppenaufstieg oder Leitergang angebracht werden. Genau so ist Anhang 7.3 aufgebaut: Vorderseite Prüfprotokoll mit Checkliste, Rückseite Kennzeichnung und Plan für den Gebrauch, ergänzt um die Warnhinweise aus Anhang 7.6. Wer das nutzt, erledigt drei Pflichten mit einem Blatt.


Aufbewahrung: der häufigste Irrtum

Im Netz kursieren für die Aufbewahrung des Prüfprotokolls Fristen von drei Monaten über die Standzeit hinaus, drei Jahren und fünf Jahren. Die Drei-Monats-Angabe stammt aus der alten Fassung von 2011, wo sie als Empfehlung formuliert war. Sie steht so nicht mehr in der Ausgabe 2023.

Maßgeblich ist heute § 14 Abs. 7 BetrSichV: Die Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Für das Verankerungsprotokoll gilt eine eigene Regel: Die Prüfergebnisse der Probebelastungen sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren.

Unabhängig von der Mindestfrist gibt es einen betriebswirtschaftlichen Grund, länger zu archivieren: Bei einem Unfall oder einem Streit über Mängel ist das Protokoll Ihr einziger Nachweis, dass das Gerüst bei Übergabe in Ordnung war. Eine Aufbewahrung über die Verjährungsfristen des Werkvertrags hinaus ist deshalb sinnvoll – auch wenn keine Vorschrift sie verlangt.

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Verankerungsprotokoll: wann Probebelastungen nötig sind

Auf den Nachweis der Tragfähigkeit der Befestigungsmittel darf verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach Regelausführung gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung durch eine zur Prüfung befähigte Person beurteilt werden kann und

  • die erforderliche Verankerungskraft F⊥ nicht größer als 1,5 kN ist, oder
  • die Verankerungskraft F⊥ bei Stahlbeton nach DIN EN 1992 als Verankerungsgrund nicht größer als 6,0 kN ist.

Sind Probebelastungen erforderlich, gilt:

KriteriumVorgabe
Probelastdas 1,2-Fache der geforderten Verankerungskraft F⊥
Prüfumfang bei Betonmindestens 10 % aller verwendeten Dübel
Prüfumfang bei anderen Baustoffenmindestens 30 % aller verwendeten Dübel
Mindestanzahlin jedem Fall 5 Probebelastungen
Ortan der Verwendungsstelle

Anzahl und Lage der Prüfpunkte bestimmt die befähigte Person. Nimmt ein Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, muss sie die Ursache ermitteln, eine Ersatzbefestigung schaffen und gegebenenfalls den Prüfumfang erhöhen. Muster: Anhang 7.2.

Nicht ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind unter anderem Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre und Fensterrahmen. Ungeeignete Befestigungen sind Rödeldrähte, Kabelbinder, Stricke und kraftschlüssige Einspindelungen in Laibungen. Mehr dazu im Beitrag zur Haftung bei mangelhafter Gerüstverankerung.


Nach der Übergabe: wer dann prüft

Mit der Freigabe endet die Verantwortung nicht – sie verlagert sich.

Der Gerüstnutzer muss vor dem Gebrauch eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person durchführen lassen, und zwar mindestens arbeitstäglich, es sei denn, eine Manipulation durch Dritte kann ausgeschlossen werden. Grundlage dafür sind die Kennzeichnung und gegebenenfalls Ihr Prüfprotokoll. Wird das Gerüst von mehreren Unternehmen genutzt, trifft diese Pflicht jedes einzelne.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist eine erneute Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV). Dazu zählen Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen am oder in unmittelbarer Nähe des Gerüsts sowie Naturereignisse wie Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen und Schneefälle, bei denen das Schneegewicht die zulässige Nutzlast überschreitet.

Hier liegt eine praktische Lücke, die Sie organisatorisch schließen sollten: Der Hinweis auf ein außergewöhnliches Ereignis muss Sie überhaupt erst erreichen – über Bauherrn, Bauleitung, die qualifizierte Person des Nutzers oder den SiGeKo. Wer nach jedem Sturm proaktiv anruft, dokumentiert nicht nur Sorgfalt, sondern hat auch eine abrechenbare Leistung im Gespräch.


Checkliste für die Freigabe

  • Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt – nicht durch irgendeinen Kolonnenführer ohne entsprechende Bestellung
  • Alle drei Blöcke abgearbeitet: Bauteile, Standsicherheit, Arbeits- und Betriebssicherheit
  • Verankerungsprotokoll erstellt oder begründet entbehrlich
  • Keine offenen Mängel – erst dann Kennzeichnung anbringen
  • Kennzeichnung vollständig: Ersteller mit Telefonnummer, Bauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweise, Prüfdatum
  • Plan für den Gebrauch an Auftraggeber beziehungsweise Nutzer übergeben
  • Dokument witterungsgeschützt am Aufstieg angebracht
  • Nicht fertiggestellte Bereiche abgesperrt und mit D-P006 gekennzeichnet
  • Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchgeführt und gegengezeichnet
  • Protokoll am Einsatzort archiviert, Kopie im Betrieb

Häufige Fragen

Wer darf ein Gerüst freigeben? Nur eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV, ausgewählt nach TRBS 1203. Dazu zählen laut DGUV Information 201-011 unter anderem Gerüstbau-Montageleiter, Gerüstbaumeister, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer und geprüfte Poliere.

Ist ein Prüfprotokoll vorgeschrieben? Die Prüfung nach Fertigstellung ist nach § 14 Abs. 1 BetrSichV Pflicht, und das Ergebnis ist aufzuzeichnen. Ein Muster stellt die DGUV Information 201-011 in Anhang 7.3 bereit.

Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden? Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung, und zwar am Einsatzort. Das Verankerungsprotokoll ist mindestens für die Dauer der Standzeit aufzubewahren. Ältere Angaben von drei Monaten über die Standzeit hinaus stammen aus der Vorgängerfassung von 2011.

Was muss auf dem Gerüstschild stehen? Name, Adresse und Telefonnummer des Erstellers, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, eventuelle Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweise und das Datum der Prüfung.

Muss der Nutzer das Gerüst täglich prüfen? Eine Prüfung im Sinne des § 14 BetrSichV nicht, aber eine Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person – nach DGUV Information 201-011 mindestens arbeitstäglich, sofern eine Manipulation durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.

Wann muss nach einem Sturm neu geprüft werden? Nach jedem außergewöhnlichen Ereignis mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüsts. Neben Stürmen zählen dazu Unfälle, längere Nichtbenutzung, Veränderungen am Gerüst und Schneelasten oberhalb der zulässigen Nutzlast.

Gibt es eine „Prüfung nach DGUV V38"? Nein. Die DGUV Vorschrift 38 heißt „Bauarbeiten" und enthält unter anderem Anforderungen an die Montageanweisung und den Aufstellgrund. Die Prüfpflicht selbst steht in § 14 BetrSichV, konkretisiert durch TRBS 1201 und die DGUV Information 201-011.


Wo die Zeit tatsächlich verloren geht

Die Prüfung selbst dauert nicht lang. Zeit kostet das Drumherum: Last- und Breitenklasse nachschlagen, Abwicklung und Höhen abgleichen, Nutzungsbeschränkungen formulieren, das Protokoll am Abend im Büro noch einmal abtippen, weil das nasse Blatt auf der Baustelle unleserlich geworden ist.

Ein großer Teil der Angaben auf Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Plan für den Gebrauch ist identisch mit dem, was ohnehin schon im Angebot steht: Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Abwicklung, Zugänge, Objektdaten. Wer diese Daten von Anfang an strukturiert vorliegen hat, füllt sie nicht dreimal neu aus, sondern übernimmt sie.

Genau dieses Mengen- und Datengerüst erzeugt der Gerüstbau-Turbo von BauByte aus Adresse und Foto – Abwicklung, Höhenmaße nach DIN 18451, Breitenklasse und Ausladung – und macht es für Angebot, Aufmaß und Dokumentation gleichermaßen nutzbar.

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Quellen und Rechtsstand:

  1. DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten", Ausgabe Januar 2023, insbesondere Abschnitte 2.3, 4.9.3, 4.10, 5.2, 5.5 sowie Anhänge 7.2, 7.3 und 7.6
  2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 1, 3 und 7
  3. TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"; TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen"
  4. TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten"
  5. DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten"; DIN EN 12811-1; DIN 4420-1

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand des Regelwerks in allgemeiner Form wieder und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung der genannten Vorschriften sowie die Aufbau- und Verwendungsanleitung des eingesetzten Gerüstsystems.

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