Wer haftet, wenn ein Folgegewerk Verankerungen eigenmächtig entfernt?

Rechtsfragen für Gerüstbauer – von der Freigabe bis zum Schadensfall. Mit Urteilen, Vorschriften und einer Checkliste zur Absicherung.
Ein Klassiker auf jeder Baustelle: Das Gerüst steht, ist geprüft und freigegeben – dann kommt der Maler, der Verputzer oder der Dachdecker und entfernt eine Verankerung oder eine Strebe, weil sie beim Arbeiten stört. Passiert dann ein Unfall oder ein Sachschaden, steht schnell die Frage im Raum: Wer haftet eigentlich?
Die gute Nachricht vorweg: In aller Regel haftet nicht der Gerüstbauer, sondern der Verursacher – also das Gewerk, das die Verankerung eigenmächtig entfernt hat. Vorausgesetzt, das Gerüst wurde ordnungsgemäß aufgebaut, geprüft, gekennzeichnet und freigegeben. Genau deshalb ist saubere Dokumentation Ihr wichtigster Schutz.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage übersichtlich, benennt die einschlägigen Vorschriften und zeigt anhand eines Gerichtsurteils, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz: Wer eine Verankerung eigenmächtig entfernt, haftet für die Folgen – meist über § 823 BGB (unerlaubte Handlung).
- Der Gerüstbauer haftet grundsätzlich nur für sein eigenes Werk – also für Aufbaufehler, nicht für spätere Fremdveränderungen anderer Gewerke.
- Nach Freigabe endet die laufende Prüfpflicht des Gerüsterstellers – es sei denn, er wurde ausdrücklich mit der Überwachung beauftragt.
- Gerüstveränderungen dürfen ausschließlich durch den Gerüstersteller erfolgen (TRBS 2121-1). Nutzer müssen Veränderungen unverzüglich melden.
- Ihr Schutz: Prüfprotokoll, Kennzeichnung/Freigabeschein, Übergabeprotokoll und eine klare AGB-Klausel, die eigenmächtige Umbauten verbietet.
Warum Verankerungen sicherheitskritisch sind
Verankerungen sind kein Beiwerk, sondern tragende Bestandteile der Standsicherheit. Sie verbinden das Gerüst mit dem Bauwerk und nehmen Wind- und Horizontallasten auf. Fällt eine Verankerung weg, verändert das die gesamte Statik – im schlimmsten Fall kippt oder knickt das Gerüst.
Deshalb schreibt die TRBS 2121 Teil 1 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) vor, dass Verankerung und Verankerungsgrund verbindlicher Bestandteil der Montageanweisung sind. Der Aufbau, Umbau und Abbau eines Gerüsts hat grundsätzlich durch einen Gerüstersteller zu erfolgen. Und ausdrücklich zählt die TRBS 2121-1 den „nicht bestimmungsgemäßen Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern oder Verankerungen" zu den meldepflichtigen Veränderungen am Gerüst.
Übersetzt heißt das: Wer als Folgegewerk einen Anker löst, greift in ein sicherheitsrelevantes Bauteil ein – und übernimmt damit Verantwortung.
Wer trägt welche Verantwortung? Die drei Rollen auf der Baustelle
Die DGUV Information 201-011 („Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten") unterscheidet klar drei Verantwortungsbereiche, gegliedert nach dem Bauablauf:
1. Auftraggebende und Planende (u. a. Bauherr). Ihnen obliegt die primäre Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle. Sie können diese aber auf zuverlässige Dritte übertragen – etwa auf einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) oder die Bauleitung. Dann verengt sich ihre Pflicht auf Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten.
2. Gerüstersteller (Gerüstbauer). Er muss ein mangelfreies, gebrauchstaugliches und sicheres Gerüst erstellen, es prüfen, kennzeichnen und freigeben. Die Prüfung erfolgt durch eine „zur Prüfung befähigte Person" nach TRBS 1203.
3. Gerüstnutzer (Folgegewerke wie Maler, Verputzer, Dachdecker). Jeder Arbeitgeber, dessen Beschäftigte das Gerüst benutzen, muss es vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrollieren (Inaugenscheinnahme). Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Und: Der Nutzer hat augenfällige Veränderungen umgehend anzuzeigen – nicht selbst „nachzubessern".
Dieses Rollenmodell ist der Schlüssel zur Haftungsfrage. Denn Haftung folgt der Verantwortung.
Kernfrage: Wer haftet, wenn der Maler eine Verankerung eigenmächtig entfernt?
Grundsatz: Der Verursacher haftet (§ 823 BGB)
Wer eigenmächtig eine Verankerung entfernt und dadurch einen Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung). Für diese sogenannte deliktische Haftung genügt bereits Fahrlässigkeit – Absicht ist nicht nötig.
Wichtig: Diese Haftung greift auch ohne Vertrag zwischen den Beteiligten. Das OLG Koblenz hat bestätigt, dass ein Subunternehmer dem Bauherrn direkt aus § 823 BGB haftet, obwohl zwischen beiden gar kein Vertrag besteht – gerade weil es sich um eine deliktische Haftung handelt (Meistertipp/OLG Koblenz). Der Maler kann sich also nicht damit herausreden, er habe ja nur mit „seinem" Auftraggeber einen Vertrag.
Zusätzlich kann eine Haftung nach § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen) den Arbeitgeber des Handelnden treffen, und über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften kommt ein weiterer Anspruch in Betracht.
Der Gerüstbauer haftet grundsätzlich nicht für Fremdveränderungen
Für Gerüstbauer entscheidend: Wer das Gerüst korrekt aufgebaut, geprüft und freigegeben hat, haftet nicht für das, was andere später eigenmächtig verändern.
Das zeigt anschaulich ein Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 1 O 304/17, Urteil vom 18.07.2018), aufbereitet auf baurechtsiegen.de:
Der Fall: Ein Maler stürzte beinahe ab, weil an einer Dachgaube eine unsachgemäße, nachträglich angebrachte „Hilfskonstruktion" (ein kurzes Gerüstrohr mit nur einer Schelle, teils auf einem Nagel aufliegend) nachgab. Er verklagte unter anderem den Gerüstbauer auf Schmerzensgeld.
Das Gericht wies die Klage gegen den Gerüstbauer ab. Die tragenden Gründe:
- Ein Baugerüst ist ein „anderes Werk" im Sinne von § 837 BGB. Der Gerüstbauer bleibt auch nach der Freigabe mittelbarer Eigenbesitzer (so bereits der BGH, NJW 1997, 528).
- Der Werkbesitzer haftet aber nur für Fehler des eigenen Werkes – nicht für nachträgliche Veränderungen durch Dritte. Die schadhafte Hilfskonstruktion stammte nachweislich nicht vom Gerüstbauer (fremde Farbmarkierung, abweichende Schlüsselweite der Schelle).
- Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass Monate nach dem Aufbau noch alle Gerüstteile vom Gerüstbauer stammen und niemand etwas verändert hat.
- Nach Erstellung, Prüfung und Freigabe trafen den Gerüstbauer keine laufenden Prüfpflichten mehr. Eine Kontroll- und Überwachungspflicht ergibt sich nicht allein aus der Erstellung des Gerüsts – sie liegt primär beim Bauherrn und sekundär bei den von ihm Beauftragten.
Kurz: Freigabe ist eine echte Zäsur. Danach ist der Gerüstbauer für Manipulationen anderer nicht verantwortlich – solange er nicht ausdrücklich mit der laufenden Überwachung beauftragt wurde.
Ausnahmen: Wann der Gerüstbauer trotzdem in die Haftung geraten kann
Die Entwarnung gilt nicht grenzenlos. In diesen Konstellationen kann es für den Gerüstersteller eng werden:
- Aufbaufehler: War das Gerüst schon bei der Freigabe mangelhaft (z. B. verschlissene Belagtafel, fehlende Verstrebung), haftet der Gerüstbauer für sein eigenes Werk. Das OLG Koblenz hat einem gestürzten Arbeiter Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 BGB zugesprochen, weil eine verschlissene Belagstafel eingebaut worden war (ra-kotz.de).
- Beauftragte Überwachung: Übernimmt der Gerüstbauer per Vertrag zusätzlich die laufende Kontrolle oder wiederkehrende Prüfungen, entstehen daraus fortlaufende Pflichten.
- Erkennbare Gefahr und Untätigkeit: Bemerkt der Gerüstbauer eine gefährliche Manipulation (etwa bei einer Umrüstung vor Ort) und wird nicht tätig, kann ihn ein eigener Pflichtverstoß treffen.
- Mitverschulden aller Beteiligten: Gerichte gewichten Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB. Häufig endet ein Gerüstunfall in einer Schadensteilung zwischen mehreren Beteiligten – vom verursachenden Gewerk über den Bauherrn bis zum verunglückten Nutzer, der eine erkennbare Gefahr ignoriert hat.
Merke: „Grundsätzlich nicht haftbar" heißt nicht „nie haftbar". Der Unterschied entscheidet sich fast immer an der Frage, ob das Gerüst bei Übergabe mangelfrei war – und ob Sie das belegen können.
So sichern Sie sich als Gerüstbauer ab – die Praxis-Checkliste
Dokumentation ist im Streitfall Ihr bester Zeuge. Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk bringt es auf den Punkt: Eine saubere Gerüstprüfung schützt vor Regressforderungen bei Unfällen. So gehen Sie vor:
1. Prüfen und dokumentieren. Lassen Sie das fertige Gerüst durch Ihre befähigte Person nach TRBS 1203 prüfen und halten Sie das Ergebnis im Prüfprotokoll fest (Muster: Anhang 7.3 der DGUV Information 201-011, alternativ Formular F 705 der BG Bau). Maßgeblich für die Aufbewahrung ist § 14 Abs. 7 BetrSichV: mindestens bis zur nächsten Prüfung, und zwar am Einsatzort. Die vielerorts genannte Frist von drei Monaten über die Standzeit hinaus stammt aus der DGUV-Fassung von 2011 und steht so nicht mehr in der Ausgabe 2023. Für das Verankerungsprotokoll gilt: mindestens für die Dauer der Standzeit. Archivieren Sie trotzdem länger – im Streitfall ist das Protokoll Ihr einziger Nachweis, dass das Gerüst bei Übergabe mangelfrei war. Details in unserem Beitrag zu Gerüstfreigabe und Prüfprotokoll nach DGUV 201-011.
2. Kennzeichnen und freigeben. Bringen Sie am Gerüst die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.2.9 TRBS 2121-1 an – üblicherweise als Freigabeschein zusammen mit dem „Plan für den Gebrauch" (Bundesinnung Gerüstbau). Damit ist dokumentiert: Zu diesem Zeitpunkt war das Gerüst mangelfrei.
3. Übergabeprotokoll unterschreiben lassen. Das Übergabe-/Prüfprotokoll sollten Gerüstersteller und Auftraggeber/Nutzer unterzeichnen (Vier-Augen-Prinzip). Der Zeitpunkt der Freigabe ist damit belastbar festgehalten.
4. AGB mit Veränderungsverbot. Nehmen Sie in Ihre AGB eine klare Klausel auf. In der Branche üblich – und rechtlich sinnvoll – ist ein ausdrückliches Verbot: „Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes ist unzulässig. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen." Ergänzen Sie Regelungen zur Haftung des Auftraggebers für Schäden während der Vorhaltezeit sowie zur Neuberechnung eigenmächtig umgesetzter Gerüste (Formulierungsbeispiele finden sich etwa in den AGB der Cochemer Gerüstbau GmbH).
5. Wiederherstellung nur durch Sie. Machen Sie unmissverständlich klar: Muss eine Verankerung baubedingt weichen, meldet das Gewerk dies bei Ihnen – die Umrüstung übernehmen ausschließlich Sie, und zwar gegen gesonderte Berechnung. Das entspricht der TRBS 2121-1, wonach Gerüstveränderungen ausschließlich durch den Gerüstersteller erfolgen dürfen.
6. Bei Mängeln: sperren. Wird Ihnen eine Manipulation gemeldet oder fällt sie Ihnen auf, sperren Sie den betroffenen Bereich sofort (Verbotszeichen, Absperrung) und dokumentieren Sie das.
Demo für Gerüstbau-Turbo vereinbaren
Lerne BauByte in einer kurzen Live-Demo kennen – wir schalten dir anschließend einen Testzugang frei.
Demo-Termin buchenUnd die Folgegewerke? Deren Pflichten im Überblick
Damit die Verantwortung dort bleibt, wo sie hingehört, hilft es zu wissen, was die Nutzer schulden:
- Kontrolle vor Verwendung: Nach § 4 Abs. 5 BetrSichV muss jeder Gerüstnutzer das Gerüst vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrollieren (bzw. kontrollieren lassen). Die TRBS 2121-1 spricht von der arbeitstäglichen Inaugenscheinnahme.
- Keine Eigenmächtigkeit: Ein Gewerk darf ein Gerüst nur dann selbst umbauen, wenn seine Mitarbeiter speziell unterwiesen sind und eine befähigte Person die Aufsicht und Prüfung übernimmt (GH Gerüsthandel). In der Praxis ist das selten der Fall.
- Meldepflicht statt Selbsthilfe: Augenfällige Veränderungen – dazu zählt der Ausbau einer Verankerung ausdrücklich – sind unverzüglich anzuzeigen, nicht in Eigenregie zu „reparieren".
Wer das Gerüst eigenmächtig abbaut und woanders neu aufstellt, macht sich übrigens vollständig dafür verantwortlich: Ein Handwerksbetrieb, der ein Gerüst umsetzte, wurde in einem vom Fachmedium tab geschilderten Fall für dieses Gerüst verantwortlich – trotz Verstoßes des Verletzten gegen Unfallverhütungsvorschriften (tab).
Häufige Fragen
Haftet der Gerüstbauer, wenn der Maler eine Verankerung entfernt und danach jemand stürzt? Grundsätzlich nein. Haftbar ist in erster Linie der Verursacher, der die Verankerung eigenmächtig entfernt hat (§ 823 BGB). Der Gerüstbauer haftet nur für Mängel seines eigenen Werkes, nicht für nachträgliche Fremdveränderungen – das hat u. a. das LG Bonn (1 O 304/17) bestätigt. Voraussetzung ist, dass das Gerüst bei Freigabe mangelfrei war und Sie das dokumentieren können.
Endet meine Verantwortung mit der Freigabe des Gerüsts? Weitgehend ja. Mit der Freigabe endet Ihre laufende Prüfpflicht – es sei denn, Sie wurden vertraglich mit der Überwachung oder mit wiederkehrenden Prüfungen beauftragt. Für das Gerüst als „anderes Werk" (§ 837 BGB) bleiben Sie zwar mittelbarer Eigenbesitzer, haften aber nur für Fehler, die Ihrem eigenen Werk anhaften.
Muss ich als Gerüstbauer das aufgebaute Gerüst regelmäßig kontrollieren? Nicht automatisch. Die laufende Kontroll- und Überwachungspflicht liegt primär beim Bauherrn und sekundär bei den von ihm Beauftragten (z. B. SiGeKo). Eine Pflicht des Gerüsterstellers entsteht nur, wenn er sie vertraglich übernommen hat.
Darf ein anderes Gewerk eine störende Verankerung selbst versetzen? Nein – jedenfalls nicht ohne Weiteres. Nach TRBS 2121-1 dürfen Gerüstveränderungen ausschließlich durch den Gerüstersteller erfolgen. Ein Fremdgewerk darf nur umbauen, wenn es dafür eigens unterwiesenes Personal und eine befähigte Person mit Aufsicht und Prüfung stellt. Ansonsten gilt: melden, nicht selbst Hand anlegen.
Was ist der beste Schutz gegen Regressforderungen? Lückenlose Dokumentation: Prüfprotokoll, Kennzeichnung/Freigabeschein und ein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll. Ergänzt um eine AGB-Klausel, die eigenmächtige Umbauten verbietet. Damit belegen Sie den mangelfreien Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe – und verlagern die Verantwortung für spätere Eingriffe auf den Verursacher.
Können mehrere Beteiligte gleichzeitig haften? Ja. Häufig führt ein Gerüstunfall zu einer Schadensteilung nach § 254 BGB. Beteiligt sein können das verursachende Gewerk, dessen Arbeitgeber (§ 831 BGB), der Bauherr (bei verletzten Überwachungspflichten) und der verunglückte Nutzer selbst (bei erkennbaren, ignorierten Gefahren).
Fazit
Für Gerüstbauer ist die Rechtslage überwiegend beruhigend: Wer sauber aufbaut, prüft, kennzeichnet und freigibt, haftet nicht für das, was Maler, Verputzer oder Dachdecker anschließend eigenmächtig verändern. Die Verantwortung wandert mit der Manipulation zum Verursacher.
Der entscheidende Hebel liegt aber in Ihrer Hand: Sie müssen den mangelfreien Zustand bei Übergabe beweisen können. Ohne Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Übergabedokumentation drehen sich Beweislast und Anscheinsbeweis schnell gegen Sie. Investieren Sie deshalb die zehn Minuten für ein sauberes Protokoll – im Ernstfall sind sie Tausende Euro wert.
Aufmaß ohne Aufwand – jetzt selbst ausprobieren.
Adresse eingeben, Fotos hochladen, Mengen exportieren. In wenigen Minuten vom Foto zum fertigen Aufmaß.
Quellen und Rechtsgrundlagen:
Vorschriften und Regelwerke
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insb. § 4 Abs. 5 (Kontrolle durch Nutzer) und § 14 (Prüfung)
- TRBS 2121 Teil 1 – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten: Abschnitt 4 (Schutzmaßnahmen) · Abschnitt 5 (Prüfung, Inaugenscheinnahme)
- TRBS 1203 (Zur Prüfung befähigte Person) und TRBS 1201 (Prüfungen)
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" (gültig ab April 2020)
- DGUV Information 201-011 – Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten · Einordnung im BG-BAU-Bauportal
- BGB: § 823 (unerlaubte Handlung), § 831 (Verrichtungsgehilfe), §§ 836/837 (Werk-/Gebäudebesitzerhaftung), § 254 (Mitverschulden), § 280 (Pflichtverletzung)
Rechtsprechung
- LG Bonn, Az. 1 O 304/17, Urteil vom 18.07.2018 – Gerüstbauerhaftung bei nachträglicher Gerüstveränderung
- OLG Koblenz – Haftung des Gerüstbauers trotz Vorschäden
- OLG Koblenz – Subunternehmer haftet dem Bauherrn direkt aus § 823 BGB
- BGH, NJW 1997, 528 (Gerüst als „anderes Werk" i. S. v. § 837 BGB)
Fachbeiträge und Praxishilfen
- Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk – Dokumentation der Gerüstprüfung schützt vor Regressforderungen · TRBS 2121-1: Gerüsttreppen und Freigabe
- Rolle Gerüsthandel – Übergabeprotokoll für Gerüste
- GH Gerüsthandel – Gerüst-Sicherheit & Prüfpflichten
- Fachmedium tab – Haftung für Gerüst
- BG Bau – Formulare F 705 (Prüfprotokoll für Ersteller), F 706 (Checkliste für Gerüstnutzer), Baustein C 359
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Die Rechtslage kann sich durch neue Gesetze und Urteile ändern. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Bau- und Werkvertragsrecht.
Das könnte dich auch interessieren

E-Rechnung im Gerüstbau: Warum Standardsoftware an der Vorhaltung scheitert
Angefangene Wochen, Abschlagsketten und Vorhaltung in m²·Woche müssen ins XML – korrekt. Die vier Stellen, an denen normale Rechnungsprogramme im Gerüstbau versagen, und was eine saubere Lösung dort leisten muss.

Gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B: Der Termin vor dem Gerüstabbau
Gerüst weg, Fassade beschichtet – und der Auftraggeber kürzt die Massen. Wer rechtzeitig ein gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B verlangt, dreht im Streitfall die Beweislast um. Mit Checkliste und Musterformulierung.

Gerüst richtig ausschreiben: Leitfaden für Architekten, Planer und WEG-Verwalter
Gerüst ausschreiben nach DIN 18451:2023-09: Warum Montage und Gebrauchsüberlassung getrennt gehören, welche Angaben ins LV müssen und worauf WEG-Verwalter bei Beschluss, Vergleichsangeboten und Widerrufsrecht achten.