Nebenleistung oder Besondere Leistung? Der Unterschied nach ATV DIN 18451

Kurz gesagt: Nebenleistungen gehören auch dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie im Leistungsverzeichnis mit keinem Wort auftauchen – sie sind mit dem Einheitspreis abgegolten. Besondere Leistungen gehören nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie ausdrücklich ausgeschrieben oder beauftragt wurden – und werden dann gesondert vergütet. Für Gerüstarbeiten regelt Abschnitt 4 der ATV DIN 18451, welche Leistung in welche Kategorie fällt.
Klingt einfach. In der Praxis ist genau diese Unterscheidung einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Gerüstbauern und Auftraggebern – und einer der häufigsten Gründe dafür, dass Betriebe erbrachte Leistungen nicht abrechnen. Denn die Norm arbeitet mit einer Reihe von Zwillingspaaren: fast identische Sachverhalte, die je nach Detail einmal in Abschnitt 4.1 und einmal in Abschnitt 4.2 landen.
Dieser Beitrag zeigt beide Kataloge, erklärt die acht wichtigsten Verwechslungsfälle und beschreibt, wie eine nicht ausgeschriebene Besondere Leistung sauber zur Vergütung wird.
Warum die Unterscheidung über Geld entscheidet
Die vertragliche Grundlage liefert § 2 Abs. 1 VOB/B: Mit den vereinbarten Preisen sind alle Leistungen abgegolten, die nach dem Leistungsverzeichnis, den Vorbemerkungen und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zur vertraglichen Leistung gehören.
Der entscheidende Teil ist der letzte. Die ATV sind Vertragsbestandteil, auch wenn niemand sie beim Vertragsschluss aufgeschlagen hat. Damit gilt:
- Nebenleistung (Abschnitt 4.1): automatisch Vertragsbestandteil. Wer sie erbringt und später separat berechnet, bekommt kein Geld. Wer sie nicht erbringt, ist im Verzug – auch ohne dass sie jemand bestellt hätte.
- Besondere Leistung (Abschnitt 4.2): kein automatischer Vertragsbestandteil. Wer sie ungefragt erbringt, arbeitet im Zweifel umsonst. Wer sie auf Verlangen erbringt, hat einen Vergütungsanspruch.
Zwei strukturelle Unterschiede zwischen den Katalogen werden dabei oft übersehen:
Der Katalog der Nebenleistungen in Abschnitt 4.1 ist abschließend. Was dort nicht steht und auch nicht in Abschnitt 4.1 der ATV DIN 18299 auftaucht, ist keine Nebenleistung – egal wie selbstverständlich es dem Auftraggeber erscheint.
Der Katalog der Besonderen Leistungen in Abschnitt 4.2 ist dagegen ausdrücklich als Beispielliste formuliert und nicht abschließend. Auch Leistungen, die dort nicht genannt sind, können Besondere Leistungen sein, wenn sie über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.
Nebenleistungen nach ATV DIN 18451, Abschnitt 4.1
Ergänzend zu den allgemeinen Nebenleistungen der ATV DIN 18299 sind im Gerüstbau insbesondere folgende Leistungen im Preis enthalten:
| Abschnitt | Leistung |
|---|---|
| 4.1.1 | Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie deren Zugängen gegen Beschädigungen beim Auf-, Um- und Abbau des Gerüstes |
| 4.1.2 | Vorlegen von Typgenehmigungen bzw. Zulassungen für die verwendeten Gerüstsysteme |
| 4.1.3 | Übergabe der Gebrauchsanleitung (Plan für den Gebrauch) |
| 4.1.4 | Einsetzen von Fußplatten und Auslegen von Unterlagsbohlen unter den Gerüstfußpunkten bei Arbeits- und Schutzgerüsten |
| 4.1.5 | Ein Leitergang je Gerüst bis 50 m Länge, danach ein weiterer je angefangene 50 m Gerüstlänge |
| 4.1.6 | Einbau der Verankerungselemente und Ausbau der Teile, die nach dem Abbau nicht im Bauwerk verbleiben (Ausnahme: Abschnitt 4.2.21) |
| 4.1.7 | Einmalige Einweisung des Auftraggebers oder einer benannten Person und Lieferung der Bedienungsanleitungen bei Absenkanlagen, Kletterbühnen, Aufzügen und fahrbaren Arbeitsbühnen |
| 4.1.8 | Prüfung, Wartung und Instandsetzung des Gerüstes hinsichtlich des technischen Verschleißes |
Abschnitt 4.1.8 hat einen mietrechtlichen Hintergrund: Wer eine Sache zum Gebrauch überlässt, schuldet ihre Gebrauchstauglichkeit über die gesamte Überlassungsdauer. Verschleiß am eigenen Material ist damit Sache des Gerüstbauers.
Besondere Leistungen nach ATV DIN 18451, Abschnitt 4.2
Die 25 Beispiele der Norm lassen sich für die Praxis in vier Gruppen ordnen.
Baustelle, Untergrund und Genehmigungen
- Freimachen des Geländes für die Standflächen, Schutz und Rückschnitt von Bewuchs (4.2.1)
- Einholen erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, etwa nach Bau-, Straßenverkehrs-, Wasser- oder Gewerberecht (4.2.2)
- Übernahme der zugehörigen Gebühren und Kosten, einschließlich der Kosten für die Gerüstabnahme (4.2.3)
- Verkehrssicherungsarbeiten zur Regelung, Führung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs (4.2.4)
- Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Bauwerksteile (4.2.5)
- Beseitigen von Mängeln des Untergrundes (4.2.7)
- Herstellen und Entfernen von Hilfsgründungen (4.2.8)
Nachweise, Statik, Sonderkonstruktionen
- Technische Nachweise, statische Berechnungen und die dafür erforderlichen Zeichnungen, soweit sie über Abschnitt 4.1.2 hinausgehen (4.2.6)
- Errichten frei stehender Gerüste (4.2.17)
- Überbrückungen, Ballastierungen und Maßnahmen zur Lastumleitung (4.2.18)
Ausstattung, Zugänge, Bekleidung
- Weitere Leitergänge über die Anzahl nach 4.1.5 hinaus (4.2.10)
- Gerüsttreppen, Treppentürme, Aufzüge und Transportbühnen (4.2.11)
- Abschnittsweiser Auf- und Abbau der Gerüste (4.2.12)
- Bekleiden von Gerüsten mit Planen oder Netzen sowie die Maßnahmen zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten (4.2.13)
- Gerüstverbreiterungen und Schutzeinrichtungen, etwa für Fang- und Dachfanglagen (4.2.14)
Gebrauchsphase, Verankerung, Rückbau
- Schutz gegen Beschädigungen von Bauwerken und Anlagen beim Gebrauch des Gerüstes (4.2.9)
- Vom Auftraggeber verlangte Änderungen an bereits vertragsgemäß ausgeführten Gerüsten (4.2.15)
- Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen über 4.1.8 hinaus, etwa nach längerer Nichtbenutzung, nach Veränderungen oder nach Naturereignissen (4.2.16)
- Entfernen von Schalungen, die nicht zur Leistung des Auftragnehmers gehören (4.2.19)
- Umsetzen von Verankerungen (4.2.20)
- Einbau von Dauergerüstankern sowie Ein- und Ausbau besonderer Verankerungselemente (4.2.21)
- Schließen von Aussparungen und Ankerlöchern (4.2.22)
- Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen, soweit ohne diese Vorleistung kein ordnungsgemäßer Abbau, keine Lagerung und keine Wiederverwendung möglich ist (4.2.23)
- Beseitigen von Eis und Schnee auf Gerüsten und Wetterschutzdächern (4.2.24)
- Zusätzliche Einweisungen über 4.1.7 hinaus (4.2.25)
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Demo-Termin buchenDie acht Verwechslungsfälle
Die Norm ist an mehreren Stellen bewusst als Gegensatzpaar aufgebaut. Genau dort entstehen die Diskussionen auf der Baustelle.
1. Schutz beim Aufbau vs. Schutz beim Gebrauch Abdeckungen und Schutzmaßnahmen während Montage und Demontage sind Nebenleistung (4.1.1). Schutzmaßnahmen, die den Gebrauch des Gerüstes durch andere Gewerke betreffen, sind Besondere Leistung (4.2.9) und setzen eine Beauftragung voraus.
2. Der erste Leitergang vs. jeder weitere Ein Leitergang je 50 m Gerüstlänge ist Grundausstattung (4.1.5). Jeder zusätzliche Aufgang ist gesondert zu vergüten (4.2.10) und sollte im LV nach Stück und mit Angabe des Einbauortes in der Gerüstabwicklung beschrieben sein.
3. Leitergang vs. Treppenturm Ein Leitergang ist kein Treppenturm. Gerüsttreppen, Treppentürme, Aufzüge und Transportbühnen sind vollständig Besondere Leistungen (4.2.11) – auch dann, wenn die Ausführungsvorschriften des nachfolgenden Gewerks sie faktisch erzwingen, etwa bei WDVS-Arbeiten.
4. Verschleißwartung vs. anlassbezogene Prüfung Was am Gerüst durch normale Nutzung verschleißt, geht zulasten des Gerüstbauers (4.1.8). Prüfungen nach Sturm, Schneelast, längerem Stillstand oder nach Eingriffen Dritter gehen darüber hinaus und sind Besondere Leistung (4.2.16).
5. Normale Verankerung vs. Sonderverankerung Setzen und Ziehen der üblichen Verankerungselemente ist Nebenleistung (4.1.6). Dauergerüstanker und besondere Verankerungselemente – etwa bei gedämmten Fassaden oder unzureichendem Verankerungsgrund – sind Besondere Leistung (4.2.21). Das nachträgliche Umsetzen von Verankerungen ebenfalls (4.2.20). Wer die Verankerung dagegen gar nicht selbst umsetzt, sondern sie von einem Folgegewerk entfernt vorfindet, ist bei einer ganz anderen Frage – der Haftung bei eigenmächtig entfernten Verankerungen.
6. Ankerlöcher schließen Das Verschließen von Aussparungen und Ankerlöchern ist keine Nebenleistung, sondern Abschnitt 4.2.22. Wird es stillschweigend miterledigt, ist es nur schwer nachträglich vergütungsfähig.
7. Einmalige vs. wiederholte Einweisung Eine Einweisung bei Übergabe ist im Preis enthalten (4.1.7). Werden im Bauablauf mehrere Nachfolgegewerke nacheinander eingewiesen oder unterwiesen, ist das eine zusätzliche Leistung (4.2.25).
8. Eigener Bauschutt vs. fremder Bauschutt Das Gerüst besenrein zurückzubauen ist Sache des Gerüstbauers. Grobe Verschmutzungen, Abfälle und Rückstände, die andere Gewerke hinterlassen haben und die den ordnungsgemäßen Abbau verhindern, fallen unter 4.2.23. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerüst nach der Freigabe in einem entsprechenden Zustand zu übergeben.
Was tun, wenn eine Besondere Leistung nicht ausgeschrieben ist?
Der häufigste Fall in der Praxis: Die Leistung steht nicht im Leistungsverzeichnis, wird aber gebraucht. Dann gilt die übliche Nachtragslogik des VOB/B-Vertrags.
- Vor der Ausführung ankündigen. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, ist der Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B anzukündigen, bevor mit der Ausführung begonnen wird. Diese Ankündigung ist die praktisch wichtigste Formalie im ganzen Nachtragsgeschehen – wer sie versäumt, riskiert seinen Anspruch.
- Textform wählen. Mündliche Absprachen auf der Baustelle sind im Streitfall wertlos. E-Mail genügt.
- Nachtragsangebot auf Basis der Urkalkulation. Die neue Position wird aus den Grundlagen der Preisermittlung der bestehenden Positionen abgeleitet.
- Anordnung dokumentieren. Wer hat wann was verlangt? Ohne belegbare Anordnung des Auftraggebers gibt es keine Besondere Leistung, sondern nur unbezahlte Mehrarbeit.
Bei einem Bauvertrag nach BGB statt VOB/B greifen stattdessen die §§ 650b und 650c BGB mit eigenem Anordnungs- und Preisanpassungsmechanismus.
Der bessere Weg bleibt allerdings, das Problem gar nicht erst entstehen zu lassen: Abschnitt 0.2 der ATV DIN 18451 listet detailliert auf, welche Angaben in eine vollständige Leistungsbeschreibung gehören. Wer bei der Angebotsprüfung erkennt, dass Treppenturm, Bekleidung oder Sonderverankerung fehlen, sollte das vor Angebotsabgabe ansprechen – nicht nach dem Aufbau.
Checkliste für die Angebotsprüfung
Bevor Sie ein Gerüstangebot abgeben, prüfen Sie das Leistungsverzeichnis auf eigene Positionen für:
- Gerüsttreppen bzw. Treppentürme und zusätzliche Leitergänge
- Gerüstverbreiterungen, Fang- und Dachfanglagen, Schutzeinrichtungen
- Bekleidung mit Planen oder Netzen inklusive Lastabtragung
- Überbrückungen, Ballastierung, Lastumleitung
- besondere Verankerungen, Dauergerüstanker, Angaben zum Verankerungsgrund
- Schließen von Ankerlöchern
- abschnittsweisen Auf- und Abbau bzw. abschnittsweise Gebrauchsüberlassung
- Verkehrssicherung und Genehmigungen inklusive Gebühren
- Untergrund, Hilfsgründungen, Freimachen der Standflächen
- Winterdienst auf dem Gerüst
Jede fehlende Position ist entweder ein Kalkulationsrisiko oder ein Nachtrag. Beides gehört vor Vertragsschluss geklärt.
Häufige Fragen
Muss eine Nebenleistung im Angebot aufgeführt werden? Nein. Nebenleistungen gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Sie müssen aber einkalkuliert sein.
Kann eine Besondere Leistung durch Erbringung stillschweigend beauftragt werden? Darauf sollte sich niemand verlassen. Ohne Ausschreibung, ausdrückliche Anordnung oder rechtzeitige Ankündigung nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist der Vergütungsanspruch erheblich gefährdet.
Ist der Treppenturm wirklich immer eine Besondere Leistung? Ja. Abschnitt 4.2.11 unterscheidet nicht danach, ob der Treppenturm technisch erforderlich ist. Auch wenn Arbeitsschutzregeln ihn faktisch vorschreiben, macht ihn das nicht zur Nebenleistung – er muss ausgeschrieben und gesondert vergütet werden.
Gilt Abschnitt 4 auch ohne VOB-Vereinbarung? Die VOB/C gilt nicht automatisch. Bei einem BGB-Vertrag ohne Einbeziehung der VOB entscheidet die Auslegung des konkreten Vertrags. Die ATV DIN 18451 wird dabei allerdings regelmäßig als Maßstab dessen herangezogen, was branchenüblich geschuldet ist.
Wer trägt das Risiko bei unklarer Leistungsbeschreibung? Grundsätzlich der Auftraggeber, da er die Leistung nach § 7 VOB/A eindeutig und erschöpfend zu beschreiben hat. Der Auftragnehmer hat allerdings eine Prüf- und Hinweispflicht: Wer erkennbare Lücken nicht anspricht, schwächt seine eigene Position.
Sauber ausschreiben, sauber abrechnen
Die Trennung zwischen Nebenleistung und Besonderer Leistung funktioniert nur, wenn beide Seiten von derselben Mengenbasis ausgehen. Welche Maße diese Basis bilden, regelt Abschnitt 5 derselben Norm – nachzulesen in unserem Beitrag zur Außenmaß-Regel nach ATV DIN 18451. Genau daran scheitert es häufig schon im Angebot: Wer Gerüstflächen, Verbreiterungen und Treppentürme unter Zeitdruck schätzt, übersieht Positionen – und verschenkt genau die Leistungen, die nach Abschnitt 4.2 gesondert vergütungsfähig wären. Die typischen Fallen dabei haben wir in den sieben häufigsten Aufmaßfehlern im Gerüstbau zusammengestellt.
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Quellen und Rechtsstand:
- VOB/C ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten" in der Fassung des VOB-Ergänzungsbandes 2023 – insbesondere Abschnitt 0.2 (Angaben zur Ausführung), Abschnitt 4.1 (Nebenleistungen) und Abschnitt 4.2 (Besondere Leistungen)
- VOB/C ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 4
- VOB/B § 2 Abs. 1 (Umfang der Vergütung) und § 2 Abs. 6 (nicht vereinbarte Leistungen)
- VOB/A § 7 – eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung
- BGB §§ 650b und 650c – Anordnungsrecht und Vergütungsanpassung beim Bauvertrag
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand der ATV DIN 18451 (Fassung des VOB-Ergänzungsbandes 2023) und ersetzt weder den Normtext noch eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der Wortlaut der jeweils aktuellen Normfassung sowie die vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall.
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