Sondernutzungserlaubnis fürs Gerüst: Genehmigungen auf öffentlichem Grund richtig beantragen

Sobald ein Gerüst auf öffentlichen Verkehrsgrund reicht – Gehweg, Parkstreifen, Fahrbahn –, ist das eine Sondernutzung und damit erlaubnispflichtig. Rechtsgrundlage sind die Straßen- und Wegegesetze der Länder, ergänzt um kommunale Satzungen. Kommen Verkehrszeichen, Absperrungen oder eine Fußgängerumleitung dazu, braucht es zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO. Das sind zwei Verfahren, oft bei zwei verschiedenen Stellen – und genau hier entstehen die meisten Verzögerungen.
Für Gerüstbaubetriebe ist das kein Randthema. Die Gebühren erreichen bei innerstädtischen Langzeitbaustellen schnell einen vierstelligen Bereich, die Bearbeitungszeiten liegen zwischen zwei Wochen und einem Monat, und die Frage, wer den Antrag stellt und wer zahlt, ist im Angebot regelmäßig ungeklärt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, zeigt reale Gebührensätze aus mehreren Städten und liefert eine Checkliste, mit der Sie den Vorgang sauber durch die Angebotsphase bringen.
Zwei Genehmigungen, nicht eine
Der häufigste Denkfehler: „Ich habe die Sondernutzungserlaubnis, also darf ich bauen." Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind getrennte Rechtskreise mit getrennten Verfahren.
| Sondernutzungserlaubnis | Verkehrsrechtliche Anordnung | Haltverbot | |
|---|---|---|---|
| Regelt | Nutzung der Fläche über den Gemeingebrauch hinaus | Beschilderung, Absperrung, Verkehrsführung | Freihalten von Stellflächen für Montage/Lkw |
| Grundlage | Landesstraßengesetz bzw. § 8 FStrG + kommunale Satzung | § 45 Abs. 6 StVO, RSA 21 | § 45 StVO |
| Zuständig | Straßenbaulastträger (Straßen-, Tiefbau- oder Ordnungsamt) | Straßenverkehrsbehörde | Straßenverkehrsbehörde, teils Dienstleister |
| Kosten | Verwaltungsgebühr plus laufende Nutzungsgebühr | Verwaltungsgebühr | Gebühr plus Schilderstellung |
Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass neben der Sondernutzungserlaubnis für Baugerüste eine gebührenpflichtige verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. In kleineren Kommunen laufen beide Verfahren gelegentlich über denselben Schreibtisch – verlassen sollte man sich darauf nicht.
Wann Sie die Erlaubnis brauchen – und wann nicht
Erlaubnispflichtig wird es, sobald irgendein Bauteil in den öffentlichen Raum reicht. Und zwar nicht erst der Belag: Auch Ausleger, Fußspindeln, Schutznetze, Planen und die Verankerungsebene zählen mit. Maßgeblich ist die Ausladung, also die Entfernung der äußersten Teile von der Grundstücksgrenze.
Eine praktisch relevante Ausnahme ist der Anliegergebrauch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat 2023 (Beschluss vom 15.02.2023, OVG 1 N 58/21) einen Gebührenbescheid für ein Fassadengerüst gekippt: Das Gerüst diente der Instandsetzung des Gebäudes, blieb auf das unumgängliche Maß begrenzt, der Gehweg war weiterhin in voller Breite begehbar, und ein Eingriff in den Straßenkörper lag nicht vor. Damit war die Nutzung vom Anliegergebrauch gedeckt – trotz einer Satzung, die Gerüste generell als gebührenpflichtige Sondernutzung führte.
Das ist eine Entscheidung zu einem konkreten Landesrecht und kein Freibrief. Die Straßengesetze der Länder sind unterschiedlich formuliert; in einigen ist eine Sondernutzung auch dann gegeben, wenn der Gemeingebrauch überhaupt nicht beeinträchtigt wird. Praktischer Umgang damit: Antrag stellen, aber einen Gebührenbescheid prüfen, wenn der Gehweg durchgehend nutzbar geblieben ist und das Gerüst reinen Erhaltungszwecken diente.
Wer stellt den Antrag – Bauherr oder Gerüstbauer?
Hier gibt es keine bundeseinheitliche Antwort, und das ist ein echtes Praxisproblem.
- Berlin: Der Bauherr oder eine von ihm bevollmächtigte Baufirma ist antragspflichtig.
- Köln: Der Antrag ist ausdrücklich von der Gerüstbaufirma zu stellen, mindestens 21 Tage vor Beginn.
- Hamburg: Antragstellung ist formlos möglich; erforderlich ist eine Skizze mit Maßangaben.
- Bayern (allgemein): Die Erlaubnis muss vor Nutzungsbeginn vorliegen, Vorlauf je nach Art zwei bis vier Wochen.
Unabhängig von der Verwaltungspraxis gilt: Gebührenschuldner ist regelmäßig, wer den Antrag stellt, wer Erlaubnisnehmer ist – und wer die Sondernutzung ausübt oder ausüben lässt. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch. Wer den Antrag als Gefälligkeit für den Bauherrn stellt, hat den Bescheid also unter Umständen selbst am Hals.
Vertraglich lässt sich das sauber lösen. Nach Abschnitt 4.2 der ATV DIN 18299 gehören Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs außerhalb der Baustelle einschließlich der Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO zu den Besonderen Leistungen – sie sind also gesondert zu vergüten, wenn sie erbracht werden sollen. Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1 umfassen dagegen nur Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die sich auf die eigene Leistungserbringung beziehen, nicht die Verkehrssicherung gegenüber Dritten. Wer Antragstellung, Gebührenvorlage, Beschilderung und Absicherung ohne eigene Position anbietet, verschenkt sie. Mehr zur Abgrenzung im Beitrag Nebenleistung oder Besondere Leistung nach ATV DIN 18451.
Was das kostet: drei Städte im Vergleich
Gebühren werden fast überall nach beanspruchter Straßenfläche, Dauer und Straßenlage bemessen – nicht nach Gerüstfläche. Für die Berechnung zählt also Länge × Ausladung, nicht Länge × Höhe.
| Stadt | Verwaltungsgebühr | Laufende Gebühr | Vorlauf |
|---|---|---|---|
| Berlin | 80,00–120,00 € je Anlage (Baugerüst); +1/10 ohne Online-Antrag | Baustelleneinrichtungen 2,00–7,50 € je m²/Monat, je nach Lage und Wertstufe; bei Überschreitung der genehmigten Nutzungszeit 4,00–20,00 € je m²/Monat | Bearbeitung bis zu 1 Monat |
| München | nach Satzung | gestaffelt nach Fläche und Dauer, 1,50–12,00 € je m²/Woche; +50 % in den Stadtbezirken 1–3, am Mittleren Ring und in den Straßengruppen III und S | vor Nutzungsbeginn |
| Köln | nach GebOSt und städtischer Sondernutzungssatzung | nach Sondernutzungssatzung | mindestens 21 Tage |
Der Münchner Tarif für Baustelleneinrichtungen (Gerüste, Bauzäune, Absperrungen, Hebebühnen) ist seit dem 01.01.2026 bewusst als Anreiz gegen Langzeitbaustellen gestaltet:
| Beanspruchte Fläche | Woche 1–13 | Woche 14–52 | Woche 53–78 | ab Woche 79 |
|---|---|---|---|---|
| bis 50 m² | 1,50 € | 1,50 € | 1,50 € | 1,50 € |
| über 50–150 m² | 1,50 € | 2,00 € | 2,50 € | 3,00 € |
| über 150–300 m² | 1,50 € | 2,50 € | 4,00 € | 5,00 € |
| über 300–500 m² | 1,50 € | 3,00 € | 6,00 € | 8,00 € |
| über 500 m² | 1,50 € | 4,00 € | 8,50 € | 12,00 € |
je angefangenem m² und angefangener Woche
Rechenbeispiel: dieselbe Stadt, zwei Baustellen
Fall A – Wohnhaus, Nebenstraße in München. Fassadenlänge 25 m, Wandabstand 0,30 m, Breitenklasse W06 – die Ausladung liegt bei rund 1,00 m. Beanspruchte Fläche: 25 m². Standzeit 16 Wochen.
- Woche 1–16: 25 m² × 1,50 € × 16 = 600 €
Fall B – Sanierung im Stadtbezirk 2, mit Materiallager und Container. Beanspruchte Fläche 200 m², Standzeit 30 Wochen.
- Woche 1–13: 200 m² × 1,50 € × 13 = 3.900 €
- Woche 14–30: 200 m² × 2,50 € × 17 = 8.500 €
- Zwischensumme 12.400 €, Innenstadtzuschlag +50 % = 18.600 €
Der Unterschied entsteht nicht durch das Gerüst, sondern durch Fläche, Dauer und Lage. Für die Kalkulation heißt das: Der Gebührenposten muss in die Angebotssumme, und er muss an die vereinbarte Standzeit gekoppelt sein. Verlängert sich die Überlassung, verlängert sich auch die Sondernutzung – in Berlin sogar zu erhöhten Sätzen, wenn der genehmigte Zeitraum überschritten wird. Wie sich Standzeitänderungen belastbar dokumentieren lassen, steht im Beitrag zu den häufigsten Aufmaßfehlern im Gerüstbau.
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Demo-Termin buchenDie Auflagen: was die RSA 21 verlangt
Die Erlaubnis kommt praktisch nie ohne Auflagen. Maßgeblich sind die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21).
- Gehwegbreite: Der Gehweg soll nach Möglichkeit in voller Breite fortgeführt werden. Innerorts sollen mindestens 1,30 m verbleiben, an kurzen Engstellen mindestens 1,00 m (Teil B, Kapitel 2.4.2).
- Wenn das nicht reicht: Es ist ein Notweg vorzusehen; ist auch der nicht möglich, sind Überquerungshilfen zu prüfen.
- Fußgängerschutztunnel: Innenbreite 1,30 m, an Engstellen mindestens 1,00 m, lichte Höhe 2,20 m. Der einschlägige Regelplan ist B II/10. Bei hohem Fußgängeraufkommen und starkem Kfz-Verkehr ist der Tunnel die realistische Lösung – und ein Kostenfaktor, der ins Angebot gehört.
- Absicherung und Beleuchtung: Quer- und Längsabsperrungen sind bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen, quer im Abstand von 1 m, längs in der Regel 9 m.
Diese Auflagen sind planbare Positionen, keine Überraschungen. Wer sie erst nach Erteilung der Erlaubnis kalkuliert, hat sie in der Regel schon verschenkt. Zur Sicherheitsseite des Gerüsts selbst siehe TRBS 2121: Absturzschutz bei Gerüsten.
Gehwegüberbrückung gehört in die Vorplanung, nicht in den Nachtrag
Ob der Gehweg unter dem Gerüst hindurchgeführt wird, ist keine Detailfrage der Montage. Eine Überbrückung ändert die Feldteilung, die Durchgangshöhe, den Belag- und Riegelaufbau im betroffenen Abschnitt – und sie ist nach Abschnitt 5.1.4 der ATV DIN 18451 ohnehin getrennt vom Grundgerüst abzurechnen. Wer sie erst plant, wenn die Auflagen im Bescheid stehen, baut sie zum Nulltarif ein.
Im Gerüstbau-Turbo ist die Gehwegüberbrückung deshalb eine Konfigurationsoption – auf derselben Ebene wie Gerüstsystem, Gerüstbreite, Wandabstand, Außenkonsolen, Dachüberstand und Dachfangnetze. Einschalten genügt: Die betroffenen Felder werden mitgeplant, erscheinen in der 3D-Einrüstung und landen als eigenständige Position in Felderliste und Maßpositionen, die sich als GAEB, Excel oder PDF exportieren lassen. Gleichzeitig liefert das Modell den Wandabstand und die Breitenklasse und damit die Ausladung, aus der sich zusammen mit der gemessenen Gehwegbreite die verbleibende Restbreite ergibt – also genau die Zahl, an der sich entscheidet, ob 1,30 m frei bleiben oder ein Fußgängerschutztunnel nötig wird.
Der praktische Gewinn liegt in der Reihenfolge: Die Entscheidung über die Überbrückung fällt vor dem Angebot, nicht nach dem Bescheid. Damit ist sie bepreist, bevor sie zur Auflage wird.
Werbeplane am Gerüst: eine zweite Sondernutzung
Wird am Gerüst eine Werbeplane angebracht, entsteht regelmäßig ein eigenständiger Sondernutzungstatbestand – die Rechtsprechung behandelt das wie Werbung an Bauzäunen. In München ist Werbung an Baugerüsten gebührenfrei, wenn sie sich ausschließlich auf die aktuell auf der Baustelle tätigen Unternehmen bezieht und 1,00 m² nicht übersteigt. Darüber hinaus fallen 5,00 € je angefangenem m² Werbefläche und Woche an, in den zentralen Lagen zuzüglich 50 %.
Für Betriebe mit eigenem Firmenbanner ist das die relevante Grenze: Das Firmenschild bis 1 m² ist unproblematisch, die großformatige Plane ist es nicht – erst recht nicht, wenn Fremdwerbung darauf erscheint.
Ohne Erlaubnis: was passiert
Die ungenehmigte Nutzung öffentlicher Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit. Drei Folgen sind typisch:
- Gebühren trotzdem. Die Gebührenverzeichnisse erfassen ausdrücklich auch unerlaubte Sondernutzungen, teils zu erhöhten Sätzen. Die Zahlung begründet dabei keinen Anspruch auf eine Erlaubnis, und ein paralleles Bußgeldverfahren bleibt davon unberührt.
- Beseitigungsverfügung. Die Behörde kann den Rückbau anordnen – mitten in der laufenden Maßnahme.
- Haftungsrisiko. Verletzt sich ein Passant an einer nicht angeordneten, nicht regelkonform abgesicherten Arbeitsstelle, steht die Verkehrssicherungspflicht im Raum. Die Frage, ob der Versicherer bei ungenehmigter Nutzung eintritt, will man nicht im Schadensfall zum ersten Mal stellen.
Checkliste für den Antrag
- Steht das Gerüst – ganz oder teilweise, einschließlich Ausleger, Netzen und Planen – auf öffentlichem Grund?
- Beanspruchte Fläche ermittelt: Länge × Ausladung (Wandabstand + Breitenklasse)?
- Zuständige Stelle geklärt: Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde?
- Antragsteller vertraglich festgelegt – und die Gebührenschuld ebenso?
- Frist eingehalten (in vielen Städten 2–4 Wochen, in Köln 21 Tage, in Berlin bis zu 1 Monat Bearbeitung)?
- Unterlagen vollständig: maßstäblicher Lageplan, Skizze mit Maßen, Verkehrszeichenplan, ggf. Umleitungsplan?
- Separates Haltverbot beantragt, falls Stellflächen benötigt werden?
- Restgehwegbreite geprüft – reichen 1,30 m, oder wird ein Fußgängerschutztunnel nötig?
- Gehwegüberbrückung bereits im Gerüstentwurf konfiguriert und als eigene Position ausgewiesen?
- Beleuchtung und Absperrung nach RSA 21 eingeplant und bepreist?
- Werbeplane? Dann als eigene Sondernutzung mit beantragt?
- Gebühren und Antragsaufwand als Besondere Leistung im Angebot ausgewiesen?
- Verlängerung der Standzeit: Fristverlängerung rechtzeitig beantragt, bevor die Erlaubnis abläuft?
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Gerüst auf dem Gehweg eine Genehmigung? Ja. Sobald das Gerüst öffentlichen Verkehrsgrund in Anspruch nimmt, liegt eine Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht des jeweiligen Landes vor, die einer Erlaubnis bedarf. Kommen Verkehrszeichen oder Absperrungen hinzu, ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO erforderlich.
Wer muss die Sondernutzungserlaubnis beantragen – Bauherr oder Gerüstbauer? Das regeln die Kommunen unterschiedlich. In Berlin ist der Bauherr oder eine bevollmächtigte Baufirma antragspflichtig, in Köln ausdrücklich die Gerüstbaufirma. Gebührenschuldner ist regelmäßig auch, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt.
Was kostet eine Sondernutzungserlaubnis für ein Gerüst? Sie setzt sich aus einer einmaligen Verwaltungsgebühr und einer laufenden Nutzungsgebühr zusammen. Berlin nennt für Baugerüste 80 bis 120 Euro je Anlage; München berechnet für Baustelleneinrichtungen ab 1,50 Euro je angefangenem Quadratmeter und Woche, mit Staffelung nach Fläche und Dauer und einem Zuschlag von 50 Prozent in zentralen Lagen.
Wie lange dauert die Bearbeitung? Je nach Stadt zwei Wochen bis ein Monat. Köln verlangt den Antrag mindestens 21 Tage vorher, Berlin bearbeitet vollständige Anträge innerhalb eines Monats.
Wird die Gebühr nach Gerüstfläche berechnet? Nein. Bemessungsgrundlage ist die in Anspruch genommene Straßenfläche, also Länge mal Ausladung, zusammen mit Dauer und Verkehrsbedeutung der Straße – nicht die Gerüstfläche des Aufmaßes.
Wie viel Gehweg muss neben dem Gerüst frei bleiben? Nach RSA 21 soll der Gehweg möglichst in voller Breite fortgeführt werden, innerorts mit mindestens 1,30 m, an kurzen Engstellen mindestens 1,00 m. Ist das nicht möglich, kommen Notwege, Überquerungshilfen oder ein Fußgängerschutztunnel mit 1,30 m Innenbreite und 2,20 m lichter Höhe in Betracht.
Lässt sich eine Gehwegüberbrückung schon im Angebot planen? Ja. Im Gerüstbau-Turbo von BauByte ist die Gehwegüberbrückung eine Konfigurationsoption der Gerüstplanung: Die überbrückten Felder werden in der 3D-Einrüstung dargestellt und als eigene Position ausgewiesen – zusammen mit Wandabstand, Breitenklasse und der daraus folgenden Ausladung, die für den Antrag ohnehin gebraucht wird.
Ist eine Werbeplane am Gerüst mit abgedeckt? In der Regel nicht. Werbung am Gerüst gilt als eigenständige Sondernutzung und ist gesondert erlaubnis- und gebührenpflichtig. Kleine Eigenwerbung der auf der Baustelle tätigen Betriebe ist vielerorts bis zu einer festgelegten Fläche gebührenfrei.
Kann ich die Gebühren an den Auftraggeber weitergeben? Ja, wenn es vereinbart ist. Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO sowie Einrichtungen zur Verkehrssicherung außerhalb der Baustelle zählen nach ATV DIN 18299 zu den Besonderen Leistungen und sind damit gesondert zu vergüten – vorausgesetzt, sie stehen als eigene Position im Angebot.
Der Punkt, der über den Termin entscheidet: die Zahlen früh haben
Alle Fristen in diesem Beitrag laufen ab dem vollständigen Antrag. Und vollständig heißt: Lageplan, Skizze mit Maßen, beanspruchte Fläche, Ausladung, Standzeitraum. Genau diese Angaben entstehen ohnehin beim Aufmaß – nur meistens zu spät, weil das Aufmaß erst nach Auftragserteilung sauber gemacht wird. Zwischen Zusage und Baubeginn bleiben dann keine drei Wochen mehr.
Wer Abwicklung, Wandabstand, Breitenklasse und die daraus folgende Ausladung schon in der Angebotsphase belastbar vorliegen hat, kann den Antrag parallel zum Angebot vorbereiten, die Gebühren realistisch einpreisen und die Genehmigungsfrist als Terminrisiko ausschließen. Wie das Außenmaß nach der aktuellen Norm ermittelt wird, erklärt der Beitrag zur Außenmaß-Regel nach ATV DIN 18451.
Genau dieses Mengengerüst liefert der Gerüstbau-Turbo von BauByte aus der Adresse: Abwicklung, Höhenmaß nach DIN 18451, Ausladung aus Wandabstand und Breitenklasse – und damit die beanspruchte Grundfläche für den Genehmigungsantrag. Gehwegüberbrückungen, Außenkonsolen und Dachfangnetze werden dabei mitkonfiguriert und als eigene Positionen ausgewiesen, sodass Antrag, Auflagen und Angebot von derselben Zahlenbasis ausgehen – in Minuten statt nach dem nächsten freien Ortstermin.
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Quellen und Rechtsstand:
- Straßen- und Wegegesetze der Länder, u. a. § 11 Berliner Straßengesetz, § 19 Hamburgisches Wegegesetz, Art. 18 BayStrWG; § 8 FStrG
- § 45 Abs. 6 StVO – Arbeiten im Straßenraum, verkehrsrechtliche Anordnung
- RSA 21, Teil A Kapitel 8 sowie Teil B Kapitel 2.4 – Gehwegbreiten, Notwege, Fußgängerschutztunnel, Absicherung und Beleuchtung; Regelplan B II/10
- Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München (SoNuGebS), Anlage 1, Ziffern 1.1 und 40, Stand 01.01.2026
- Land Berlin, Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) und Verwaltungsgebührenordnung (VGebO); Dienstleistungsbeschreibung „Straßensondernutzung – Aufstellen von Baugerüsten"
- Stadt Köln, Produktinformation „Gerüst aufstellen"; Freie und Hansestadt Hamburg, Dienstleistung „Baugerüst auf öffentlichen Flächen"
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2023, Az. OVG 1 N 58/21 – Anliegergebrauch bei Fassadengerüsten
- VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitte 4.1 und 4.2 – Nebenleistungen und Besondere Leistungen
- VOB/C ATV DIN 18451, Abschnitt 5.1.4 – gesonderte Abrechnung von Gerüstergänzungen (u. a. Überbrückungen)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage in allgemeiner Form wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung. Sondernutzungsrecht ist Landes- und Kommunalrecht: Zuständigkeiten, Fristen und Gebührensätze unterscheiden sich von Stadt zu Stadt und ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind stets die aktuelle Satzung Ihrer Kommune und der jeweilige Bescheid. Die genannten Gebührensätze geben den Stand zum Zeitpunkt der Recherche wieder.
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